Umsatzsteuerrecht für Kommunen: Das sollten Sie über § 2b UStG wissen

Veröffentlicht am
28
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November 2024
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Ursprünglich sollte § 2b UStG bereits ab dem 1. Januar 2017 gelten. Doch aufgrund der komplexen Anpassungen und des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Übergangsfrist mehrmals verlängert. Zuletzt bis zum 1. Januar 2027. 

Die baldige Einführung des § 2b UStG stellt für Kommunen nicht nur eine bedeutende Veränderung im Umgang mit der Umsatzsteuer dar, sondern bereitet auch Ratlosigkeit und Unsicherheit. 

  • Was bedeutet das neue Umsatzsteuergesetz für Kommunen? 
  • Ab wann gilt die Umsatzsteuerpflicht? 
  • Und die meistgestellte Frage: Was sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen? 

Diese und weitere relevante Fragen für Kommunen beantworten wir im Folgenden. 

Was bedeutet § 2b Umsatzsteuerrecht für Kommunen?

Der § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) legt fest, unter welchen Umständen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kommunen umsatzsteuerpflichtig werden. Das Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, mehr Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Es soll gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen schaffen. 

Kommunen sollen dadurch denselben Umsatzsteuerpflichten unterliegen wie private Anbieter. Das bedeutet, dass die öffentliche Hand bei erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen behandelt wird. Und somit eben auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Umsatzsteuerpflicht betrifft insbesondere:

  • Vermietung und Verpachtung kommunaler Liegenschaften für private oder gewerbliche Zwecke
  • Bereitstellung von Dienstleistungen wie Veranstaltungsmanagement oder Sporthallenvermietung
  • Erhebung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten

Hintergrund dafür ist das Vorhaben einer Harmonisierung mit den EU-Vorgaben, insbesondere Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Da das Umsatzsteuerrecht zu den zentralen Instrumenten der Einnahmenerzielung in Deutschland zählt, ist diese Anpassung im Bund grundsätzlich gern gesehen.

Somit wird jede wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steuerlich wie die eines Unternehmens behandelt. Es sei denn, eine der spezifischen Ausnahmen greift: 

  • Hoheitliche Tätigkeiten: Öffentliche Gewalt ohne Wettbewerbsverzerrung
  • Unwesentliche Einnahmen: Einnahmen unter 17.500 Euro jährlich
  • Verwaltungsinterne Tätigkeiten: Leistungen innerhalb der Kommune
  • Kein Wettbewerb: Keine Konkurrenz zu privaten Anbietern

Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen - eine Übersicht 

Kommunen müssen seit der Einführung von § 2b UStG genau prüfen, welche ihrer Leistungen wirtschaftlicher Natur sind und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Um steuerpflichtige von steuerfreien Leistungen abzugrenzen, müssen Kommunen ihre Tätigkeiten in 2 Kategorien unterteilen: 

  1. Wirtschaftliche Tätigkeiten (umsatzsteuerpflichtig)
  2. Hoheitliche Tätigkeiten (steuerfrei)

Leistung 

Steuerpflicht 

Beschreibung 

Vermietung von Räumen an Privatpersonen

Ja

Bei der Vermietung für private Zwecke oder gewerbliche Nutzung fällt Umsatzsteuer an.

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung

Nein

Gebühren für amtliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Ja

Einnahmen durch Eintrittsgelder für Theater, Sportevents und anderes sind steuerpflichtig.

Bereitstellung von Sportplätzen für Vereine

Ja/Nein

Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, nur bei gemeinnützigen Zwecken nicht. 

Erhebung von Verwaltungsgebühren

Nein

Gebühren für Verwaltungsakte sind immer steuerfrei.

Welche Buchung ist umsatzsteuerpflichtig?

Die Zuordnung einer Leistung zur Umsatzsteuerpflicht kann komplex sein. Daher finden Sie hier einige Beispiele, wo das 2b UStG für Kommunen in jedem Fall gilt.

  • Raumvermietungen: Wenn Ihre Gemeinde Räume an Privatpersonen oder Unternehmen vermietet, unterliegt das in der Regel der Umsatzsteuerpflicht.
  • Veranstaltungen: Findet in einer Stadthalle ein Event statt, bei dem Eintrittsgelder erhoben werden, ist das stets steuerpflichtig.
  • Verleih von Inventar: Der Verleih von beispielsweise Tischen oder Stühlen für private Veranstaltungen ist ebenfalls immer steuerpflichtig.

Es gibt 2 grundlegende Abgrenzungskriterien, die Sie beachten können, um das neue Umsatzsteuerrecht für Kommunen sicherer anwenden zu können. 

  1. Kommerzielle Nutzung: Wird eine Leistung kommerziell genutzt, fällt sie unter die Umsatzsteuerpflicht.
  2. Wettbewerbsverhältnis: Wenn eine Tätigkeit in direktem Wettbewerb zu privaten Anbietern steht, wird sie umsatzsteuerpflichtig.

Vereinstätigkeiten ohne wirtschaftliches Ziel fallen unter Gemeinnützigkeit. Daher sind Buchungen für Trainingstermine von Vereinen beispielsweise nicht umsatzsteuerbefreit. 

Locaboo als Unterstützung für Kommunen in Sachen Umsatzsteuerrecht 

Die richtige Anwendung der Umsatzsteuer sowie die grundlegende Umsetzung der Anforderungen des § 2b UStG sind durchaus herausfordernd für Kommunen. Daher können Sie mit Locaboo zahlreiche relevante Szenarien abdecken. 

So können Sie die Gebührenordnung digitalisieren. Das bedeutet, dass sie jegliche Gebühren und Informationen dazu einmal eintragen müssen. Einmal eingerichtet, wird automatisch die richtige Gebühr je Nutzergruppe und Kriterium ausgewählt. Das gilt übrigens genauso für die Auswahl der korrekten Mehrwertsteuer.

Prinzipiell unterstützt unsere leistungsstarke Softwarelösung Kommunen dabei, Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten und gerade auch das Schreiben von E-Rechnungen mit Mehrwertsteuer zu automatisieren. Es gibt aber noch weitere buchhalterischen Prozesse, die Sie mit der Software effizient und vor allem gesetzeskonform regeln können: 

  • Steuerregeln für verschiedene Ressourcen und Buchungsarten
    Kommunen können flexibel unterschiedliche Steuerregeln für Räume, Sportplätze oder Veranstaltungshallen definieren. So wird die Einhaltung der Umsatzsteuerpflicht einfacher und nachvollziehbar.
  • Bestimmung der Umsatzsteuer anhand von Kriterien
    Wird beispielsweise die Checkbox „Kommerzielle Veranstaltung“ in Locaboo aktiviert, erfolgt automatisch eine Berechnung der 19% MwSt. Oder umgekehrt, wenn standardmäßig 19% MwSt eingestellt werden, kann ein Training aber auch 0% MwSt. haben. So können Sie einfacher erkennen, wo das Umsatzsteuerrecht für Kommunen in Kraft tritt. 
  • Anpassung nach Kundengruppen
    Je nach Service und Kundengruppe können verschiedene Steuersätze festgelegt werden. Das bietet Ihnen mehr Flexibilität und sorgt für eine korrekte Steuerberechnung.
  • Unterschiedliche MwSt.-Sätze und deren Übertragung an das HKR-System
    Die Software ermöglicht die automatische Übertragung von Steuersätzen in angebundene HKR-Systeme. Wobei auch verschiedene Kostenstellen, Sachkonten und Einnahmearten pro Ressource und Umsatzsteuerkombination automatisch zugeordnet werden können.
  • Nachträgliche Anpassung der Umsatzsteuer
    In der Abrechnung kann die Umsatzsteuer bei Bedarf vor dem Versand angepasst werden. Dies ist besonders nützlich, wenn unvorhergesehene Steuerkonstellationen auftreten und Ihre Rechnung mit Umsatzsteuer geschrieben werden muss. 

Mit Locaboo sind Sie für die komplizierten Anforderungen des § 2b UStG gewappnet. Mit wenigen Klicks können alle Tätigkeiten einmalig kategorisiert werden, sodass klar ist, wo Mehrwertsteuer erhoben werden muss, und wo nicht. Das heißt, jegliche Anforderungen müssen nur einmal im System hinterlegt werden, um künftig alle Berechnungen und Rechnungsstellungen zu automatisieren. 

Die Anpassung an § 2b UStG ist vielleicht eine Herausforderung, aber auch eine wichtige Chance zur Modernisierung! Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Team und die gesamte öffentliche Verwaltung auf das kommende Umsatzsteuergesetz vorzubereiten. Überzeugen Sie sich selbst von den Funktionen der Locaboo Software und digitalisieren Sie Ihre Kommune noch heute. 

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