Ursprünglich sollte § 2b UStG bereits ab dem 1. Januar 2017 gelten. Doch aufgrund der komplexen Anpassungen und des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Übergangsfrist mehrmals verlängert. Zuletzt bis zum 1. Januar 2027.
Die baldige Einführung des § 2b UStG stellt für Kommunen nicht nur eine bedeutende Veränderung im Umgang mit der Umsatzsteuer dar, sondern bereitet auch Ratlosigkeit und Unsicherheit.
Diese und weitere relevante Fragen für Kommunen beantworten wir im Folgenden.
Der § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) legt fest, unter welchen Umständen Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kommunen umsatzsteuerpflichtig werden. Das Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, mehr Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Es soll gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen schaffen.
Kommunen sollen dadurch denselben Umsatzsteuerpflichten unterliegen wie private Anbieter. Das bedeutet, dass die öffentliche Hand bei erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen behandelt wird. Und somit eben auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Umsatzsteuerpflicht betrifft insbesondere:
Hintergrund dafür ist das Vorhaben einer Harmonisierung mit den EU-Vorgaben, insbesondere Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Da das Umsatzsteuerrecht zu den zentralen Instrumenten der Einnahmenerzielung in Deutschland zählt, ist diese Anpassung im Bund grundsätzlich gern gesehen.
Somit wird jede wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steuerlich wie die eines Unternehmens behandelt. Es sei denn, eine der spezifischen Ausnahmen greift:
Kommunen müssen seit der Einführung von § 2b UStG genau prüfen, welche ihrer Leistungen wirtschaftlicher Natur sind und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Um steuerpflichtige von steuerfreien Leistungen abzugrenzen, müssen Kommunen ihre Tätigkeiten in 2 Kategorien unterteilen:
Die Zuordnung einer Leistung zur Umsatzsteuerpflicht kann komplex sein. Daher finden Sie hier einige Beispiele, wo das 2b UStG für Kommunen in jedem Fall gilt.
Es gibt 2 grundlegende Abgrenzungskriterien, die Sie beachten können, um das neue Umsatzsteuerrecht für Kommunen sicherer anwenden zu können.
Vereinstätigkeiten ohne wirtschaftliches Ziel fallen unter Gemeinnützigkeit. Daher sind Buchungen für Trainingstermine von Vereinen beispielsweise nicht umsatzsteuerbefreit.
Die richtige Anwendung der Umsatzsteuer sowie die grundlegende Umsetzung der Anforderungen des § 2b UStG sind durchaus herausfordernd für Kommunen. Daher können Sie mit Locaboo zahlreiche relevante Szenarien abdecken.
So können Sie die Gebührenordnung digitalisieren. Das bedeutet, dass sie jegliche Gebühren und Informationen dazu einmal eintragen müssen. Einmal eingerichtet, wird automatisch die richtige Gebühr je Nutzergruppe und Kriterium ausgewählt. Das gilt übrigens genauso für die Auswahl der korrekten Mehrwertsteuer.
Prinzipiell unterstützt unsere leistungsstarke Softwarelösung Kommunen dabei, Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten und gerade auch das Schreiben von E-Rechnungen mit Mehrwertsteuer zu automatisieren. Es gibt aber noch weitere buchhalterischen Prozesse, die Sie mit der Software effizient und vor allem gesetzeskonform regeln können:
Mit Locaboo sind Sie für die komplizierten Anforderungen des § 2b UStG gewappnet. Mit wenigen Klicks können alle Tätigkeiten einmalig kategorisiert werden, sodass klar ist, wo Mehrwertsteuer erhoben werden muss, und wo nicht. Das heißt, jegliche Anforderungen müssen nur einmal im System hinterlegt werden, um künftig alle Berechnungen und Rechnungsstellungen zu automatisieren.
Die Anpassung an § 2b UStG ist vielleicht eine Herausforderung, aber auch eine wichtige Chance zur Modernisierung! Unsere Experten unterstützen Sie gerne dabei, Ihr Team und die gesamte öffentliche Verwaltung auf das kommende Umsatzsteuergesetz vorzubereiten. Überzeugen Sie sich selbst von den Funktionen der Locaboo Software und digitalisieren Sie Ihre Kommune noch heute.